Leitsatz (amtlich)
1. Nach Art. 15 DS-GVO hat jede betroffene Person, gem. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO also jede durch personenbezogene Daten identifizierbare oder identifizierte Person, das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie u.a. ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten.
2. Der Begriff der "personenbezogenen Daten" nach Art. 4 DS-GVO ist weit gefasst und umfasst nach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person
beziehen.
3. Art. 15 DS-GVO erfasst im Verhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer folglich nicht nur die sog. Stammdaten, sondern z.B. auch Telefonvermerke und Gesprächsnotizen, welche die Versicherung mit Bezug zur Person des Versicherungsnehmers gespeichert, genutzt und verarbeitet hat.
4. Der Datenauskunftsanspruch wurde zwar nicht dazu geschaffen, die grundsätzliche Struktur des deutschen Zivilprozessrechts umzukehren, wonach jedem Anspruchsteller die Darlegung und der Beweis der ihm günstigen Tatsachen auferlegt wird. Faktisch gewährt Art. 15 DS-GVO nun jedoch ein der US-amerikanischen "discovery" angenähertes Auskunftsrecht natürlicher Personen zu den über sie vorhandenen personenbezogenen Daten.
5. Der Streitwert einer Klage auf Datenauskunft ist mit 5.000 EUR zu bewerten.
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 26 O 360/16) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9.4.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen (Az.: 26 O 360/16) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger über die mit Schreiben vom 10.8.2018 bereits erfolgte Übersendung einer "Aufstellung Ihrer Pe...