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OLG Köln Urteil vom 26.02.2014 - 6 U 71/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Thermosteckverbinder

 

Leitsatz (amtlich)

An der wettbewerblichen Eigenart von Produkten kann es fehlen, wenn der Hersteller seine Erzeugnisse an verschiedene Unternehmen liefert, die sie unter eigener Kennzeichnung vertreiben, da die Ausgestaltung der Produkte dann nicht mehr geeignet ist, den Verkehr auf den Hersteller hinzuweisen. Dies kann der Fall sein, wenn die nachgeahmten Produkte im Rahmen des sog. "OEM" (original equipment manufacturer) - Geschäfts vertrieben werden (Fortführung von BGH GRUR 2007, 984 = WRP 2007, 1455 Tz. 25 f.).

 

Normenkette

UWG § 4 Nr. 9

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 28.03.2013; Aktenzeichen 81 O 123/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.3.2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 81 O 123/12 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage mit dem Antrag zu II. als unzulässig abgewiesen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin stellt seit Beginn der 1990er Jahre Thermostecker her und vertreibt sie ausschließlich an Großhändler und Erstausrüster (OEM), die die Stecker zur Herstellung von Thermoelementen und Messgeräten verwenden, und die jeweils über besondere fachliche Kenntnisse verfügen. In Deutschland umfasst der Kundenkreis der Klägerin etwa 15 bis 20 Kunden, bei denen es sich um T...

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