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OLG Köln Urteil vom 09.02.2001 - 25 UF 201/99 (veröffentlicht am 09.02.2001)

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unanfechtbar

Entscheidungsstichwort (Thema)

Familienrecht und Verfahrensrecht. Ehescheidung nach türkischem Recht

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen eines Einspruchs nach Art. 134 Abs. 2 des türkischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Normenkette

EGBGB Art. 17 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1; Türkisches ZGB Art. 134

Verfahrensgang

AG Wipperfürth (Aktenzeichen 10 F 116/98)

Tenor

Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Wipperfürth vom 26. August 1999 – 10 F 116/98 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

Von der Darstellung desTatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 erster Halbsatz ZPO abgesehen.

Gründe

Die zulässige, an sich statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 511, 516, 518, 519 ZPO) hat in sachlicher Hinsicht keinen Erfolg, weil das Familiengericht den Ehescheidungsantrag durch das angefochtene Urteil zu Recht abgewiesen hat.

Der zulässige Ehescheidungsantrag ist unbegründet.

Die in jeder Lage des Verfahrens und in jedem Rechtszug von Amts wegen zu prüfende internationale Verhandlungs- und Entscheidungszuständigkeit der hiesigen Gerichte (vgl. zu diesem Prüfungserfordernis: BGHZ 44, 46; Zöller-Geimer, ZPO, 22. Aufl., § 606 a Rz 9 m.w.N.) besteht gemäß § 606 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO, weil die Parteien im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrages hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wie das auch gegenwärtig der Fall ist.

Beide Parteien sind türkische Staatsangehörige. Deshalb ist auf den Ehescheidungsantrag des Antragstellers gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ausschließlich türkisches materielles Recht anzuwenden.

Das türkische Scheidungsrecht diff...

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