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OLG Köln Urteil vom 08.02.2017 - 13 U 94/15

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Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 1 O 264/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.05.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 1 O 264/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass sich das Darlehensverhältnis mit der Beklagten vom 13.06.2008/19.06.2008, Nennbetrag 400.000 EUR, Darlehenskonto Nr. 645XXXXXXXX mit Widerrufserklärung vom 30.01.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

Gegenstand des Rechtsstreits ist der von Q und Q2 O am 30.01.2014 auf Geschäftspapier der Klägerin gegenüber der Beklagten erklärte Widerruf bezüglich der auf den Abschluss des Darlehensvertrages mit der Nr. 645XXXXXXX gerichteten Willenserklärungen (GA Bl. 6). Wegen der Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag (GA Bl. 4 f., 68 f.) und die Widerrufsbelehrung (GA Bl. 9, 70) Bezug genommen.

Gesellschafter der Klägerin sind Q und Q2 O. Q O ist Eigentümer weiterer Immobilien und ist an der Immobilien verwaltenden T-O H GbR beteiligt (GA Bl. 55). Er betätigt sich außerdem als Automatenaufsteller (GA Bl. 59). Q2 O arbeitet als angestellter Arbeitnehmer in einer Steuerberatungskanzlei (GA Bl. 60, 215).

Mit Klageschrift vom 27.08.2014 haben Q und Q2 O Klage gegen die Beklagte erhoben. Sie haben ausgeführt, die GbR sei lediglich teilrechtsfähig, sie könne zwar unter ihrem eigenen Namen erben und verklagt werden, gleichwohl bleibe es...

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