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OLG Köln Beschluss vom 22.06.2009 - 16 Wx 266/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentümerversammlung, Nichtöffentlichkeit

Leitsatz (amtlich)

Die Tatsache, dass in der Vergangenheit Beschlüsse im Zusammenhang mit einer komplexen Sanierungsmaßnahme wegen formeller Mängel mit Erfolg angefochten worden sind, kann es rechtfertigen, dass ein Verwalter im Interesse aller Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt zur Eigentümerversammlung hinzuzieht.

Normenkette

WEG § 24

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 24.11.2008; Aktenzeichen 29 T 169/07)

AG Köln (Beschluss vom 01.07.2007; Aktenzeichen 202 II 434/06)

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 24.11.2008 - 29 T 169/07 - dahingehend abgeändert, dass die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Köln vom 1.7.2007 - 202 II 434/06 - zurückgewiesen wird, soweit das AG den Anfechtungsantrag betreffend den Eigentümerbeschluss vom 26.10.2006 zu Tagesordnungspunkt 7 Unterbeschluss IV Nr. 9 zurückgewiesen hat.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 20 %, die Antragsgegner zu 80 %. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner und die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Antragstellerin.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung nicht Stand (§§ 29 FGG, 546 ZPO).

Der Senat ist mit dem AG der Auffassung, dass die Beschlussfassung der Wohnungseigentümer vom 26.10.2006 zu TOP 7 Unterbeschluss IV Nr. 9 weder aus formellen noch materiell-rechtlichen Gründen zu beanstanden ist und der gegen diesen Beschluss gerichtete Anfechtungsantrag der Antragstelle...

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