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OLG Köln Beschluss vom 20.05.1992 - 2 W 27/92

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Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 17.02.1992; Aktenzeichen 19 T 23/92)

AG Köln (Aktenzeichen 73 N 275/90)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. Februar 1992 – 19 T 23/92 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.

 

Gründe

1. Durch Beschluß vom 15.10.1990 ist über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet worden. Zum Konkursverwalter ist der Beteiligte zu 1) ernannt worden. Der allgemeine Prüfungstermin hat am 13.12.1990, besondere Prüfungstermine zur Prüfung nachgemeldeter Forderungen haben am 30.01. und am 18.07.1991 stattgefunden.

Am 02.10.1991 hat der Beteiligte zu 2) eine Kostenforderung in Höhe von DM 80,10 zur Konkurstabelle angemeldet. Am selben Tage hat der Rechtspfleger wegen dieser Anmeldung besonderen Prüfungstermin auf den 28.11.1991 anberaumt. Am 07.10.1991 hat der Beteiligte zu 1) beim Konkursgericht seinen Schlußbericht, die Schlußrechnung und das Schlußverzeichnis eingereicht. Der Rechtspfleger hat Schlußtermin auf den 28.11.1991 bestimmt. Das Schlußverzeichnis hat gemäß Bekanntmachung vom 28.10.1991 zur Einsicht ausgelegen.

Im Prüfungstermin am 28.11.1991 ist die von dem Beteiligten zu 2) nachgemeldete Forderung in Höhe von DM 80,10 unbestritten geblieben und zur Konkurstabelle festgestellt worden. Im anschließenden Schlußtermin am selben Tage hat der Beteiligte zu 2) gegen das Schlußverzeichnis die Einwendung erhoben, daß auch die Forderung von DM 80,10 berücksichtigt werden müsse. Durch Beschluß vom 28.11.1991 hat der Rechtspfleger ausgesprochen, daß die Forderung in Höhe von DM 80,10 in das Schluß Verzeichnis unter den nicht bevorrechtigten Forderungen aufzunehmen sei.

Gegen...

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