Leitsatz (amtlich)
Bei der Errechnung des Mindesbetrages einer Zwangssicherungshypothek sind Zinsen nur zu berücksichtigen, wenn sie in kapitalisierter Form tituliert sind. Dass der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren einen Kapitalbetrag der aufgelaufenen Zinsen errechnet, genügt nicht.
Normenkette
ZPO § 866 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Siegburg (Beschluss vom 25.11.2010; Aktenzeichen SU-XXXX-23) |
Tenor
Die Beschwerde der Gläubigerin vom 2.12.2010 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des AG (Grundbuchamts) Siegburg vom 25.11.2010 - SU-XXXX-23 - wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Gründe
Das gem. § 71 Abs. 1 GBO statthafte Rechtsmittel, dem der Rechtspfleger des Grundbuchamts durch Beschluss vom 6.12.2010 nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet. Das Grundbuchamt hat den Antrag der Gläubigerin vom 5.11.2010 auf Eintragung einer Zwangshypothek zu Recht abgelehnt, weil der in § 866 Abs. 3 Satz 1, Halbs. 1 genannte Betrag von EUR 750,- durch die titulierte Hauptsumme von EUR 535,90 und die angesetzten Kosten nicht überschritten wird. Dass und warum bei der Errechnung des Mindestbetrages einer Zwangshypothek Zinsen aufgrund der Regelung des § 866 Abs. 3 Satz 1, Halbs. 2 ZPO nur berücksichtigt werden können, wenn sie in kapitalisierter Form tituliert sind, hat das OLG Hamm in seiner in dem angefochtenen Beschluss angeführten Entscheidung vom 8.1.2009 (FGPrax 2009, 153 f.) überzeugend dargelegt. Der Senat schließt sich dieser Entscheidung an und nimmt auf sie deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die Beschwerde setzt den Gründen der Entscheidung vom 8.1.2009 auch nichts entgegen als die Mitteilung der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin, dass sie jene Entscheidung für unzutreffend halten, und die wörtliche Wiedergabe einer Kommentierung aus der Vorauf...