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OLG Koblenz Urteil vom 16.08.2002 - 10 U 1446/01

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Normenkette

EStG § 10e; EStG § 26; EigZulG § 11 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1

Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen 7 O 245/00)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Mainz vom 16.7.2001 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten beider Rechtszüge hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von den in einer Sozietät verbundenen Beklagten Schadensersatz wegen einer fehlerhaften steuerlichen Auskunft. Die Klägerin war bis zu ihrer Scheidung im August 1998 mit dem Zeugen G. verheiratet. Die Eheleute hatten im Jahre 1993/1994 ein Haus in O. gekauft, das sie im Jahre 1996 verkauften. Für das Objekt nahmen sie vier Jahre lang die Steuervorteile des § 10e EStG in Anspruch. Im Juni 1996 errichteten die Klägerin und ihr früherer Mann eine derzeit von ihr allein genutzte Eigentumswohnung in O. Im September 1996 hat die Klägerin vor dem FamG A. die Scheidungsklage eingereicht. Die Klägerin und ihr Ehemann nahmen für die Eigentumswohnung in O. in den Jahren 1997 und 1998 die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch. Im März 1998 teilte die Klägerin dem Beklagten zu 1) mit, dass sie seit Ende 1997 in die Eigentumswohnung eingezogen sei und hierfür mit der Bauzulage neu beginnen wollte, d.h. nicht als Folgeobjekt, sondern von Anfang an acht Jahre lang. Für das 1996 verkaufte erste Haus hätten sie und ihr Mann die Steuervorteile nach § 10e EStG vier Jahre lang in Anspruch genommen. Der Beklagte zu 1) solle Auskunft geben, was mit der Bauzulage passiere, wenn die Klägerin sich von ihrem Mann trennen bzw. wenn die Ehe während des Bezugs der Bauzulage geschieden würde. Sie fragte wörtlich: „Bekomme ich dann die restlichen Jahre ...

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