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OLG Koblenz Beschluss vom 29.01.2015 - 3 U 813/14

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Leitsatz (amtlich)

1. Die einjährige Anfechtungsfrist des § 2283 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Der Erblasser muss dabei alle Tatsachen kennen, die erforderlich sind, um die Sachlage beurteilen zu können (in Anknüpfung an BGH, Urt. v. 3.11.1960 - III ZR 52/67, NJW 1970, 279, Juris Rz. 19; BayObLG, Beschl. v. 30.3.1990 - BReg 1a Z 14/90 - BayObLGZ 1990, 95 ff. = NJW-RR 1990, 846 f.., Juris Rz. 32 ff.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 6.6.1997 - 20 W 606/94, Juris Rz. 29).

Bei Erwartung eines harmonischen Zusammenlebens beginnt die Frist mit der sichereren Überzeugung des Erblassers vom Scheitern dieser Erwartung (in Anknüpfung an BGH, Urt. v. 18.6.1973 - IV ZR 121/70, FamRZ 1973, 539).

2. Der Wirksamkeit des Erbvertrages steht nicht entgegen, dass er ausschließlich eine Partei bzw. deren Rechtsnachfolger begünstigt. Daraus lässt sich ein sittenwidriger Charakter des Erbvertrags nicht ableiten. Denn der Erbvertrag verlangt keine gegenseitigen bzw. wechselseitigen Verfügungen. Es wird allenthalben zwischen einseitigen, zweiseitigen und mehrseitigen oder gegenseitigen Erbverträgen unterschieden. Für die rechtliche Einordnung als Erbvertrag reicht es daher aus, dass zumindest ein Vertragsteil mit erbrechtlicher Bindungswirkung einen oder mehrere Erben einsetzt oder Vermächtnisse oder Auflagen anordnet.

 

Normenkette

BGB § 2281 Abs. 1, §§ 2078-2079

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 30.06.2014; Aktenzeichen 8 O 79/11)

 

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des LG Koblenz - Einzelrichter - vom 30.6.2014 durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sich...

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