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OLG Karlsruhe Urteil vom 17.06.1994 - 15 U 90/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung

 

Verfahrensgang

LG Mosbach (Urteil vom 08.03.1994; Aktenzeichen KfH 8/94)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 08.03.1994 – KfH O 8/94 – wie folgt abgeändert:

  1. Der Verfügungsbeklagten wird verboten, für die Ausführung von Bauarbeiten den der Verfügungsklägerin gehörenden Turmdrehkran Liebherr Typ 63 k und den der Verfügungsklägerin gehörenden Bürocontainer, gekennzeichnet durch den schwarzen Schriftzug „Baumbusch” auf gelbem Grund, zu benutzen.
  2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter Ziffer 1 ausgesprochene Verbot wird der Verfügungsbeklagten Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,00 angedroht.

II. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

 

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin (im folgenden: Klägerin) ist zusammen mit zwei anderen GmbHs Kommanditistin der Verfügungsbeklagten (im folgenden: Beklagte). Das Kapital der Gesellschaft beträgt DM 2,5 Mio., davon entfallen 26,4 % auf die Klägerin. Neben dem Gesellschaftsvertrag (Anlage B 7) schlossen die Kommanditisten noch einen Betriebsübernahmevertrag (Anlage B 1), einen Finanzierungsvertrag (Anlage B 2), einen Pachtvertrag Mobilien (Anlage B 3) und einen Pachtvertrag Immobilien (Anlage B 4). Die bisherigen Auftragsbestände der Gesellschafter wurden auf die Beklagte übergeleitet. Nach § 1 des Pachtvertrages Mobilien kam den Kommanditisten im Verhältnis ihrer Beteiligung das Recht zur anteiligen Verpachtung von Mobilien (Maschinen, Fahrzeuge, Geräte etc.) zu. Auf diese Weise wurde die gesamte für den Betrieb der Beklagten erforderliche Betriebseinrichtung verpachtet. Dementsprechend verpachtete auch die Klägerin Maschinen, Fahrzeuge und sonstiges Gerät im Wert von 5–7 Mio. DM, darunter auch die beiden streitigen Gegenstände. Nach § 3 des Pachtvertrags ist das Pachtverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann erstmals zum Jahresende am 31.12.2002 gekündigt werden.

In der Gesellschafterversammlung vom 12.11.1993 wurde infolge erheblicher Verluste beschlossen, die Auszahlungen und Aufrechnungen gegenüber Außenständen der Gesellschafter von Pachten sofort einzustellen (Anlage K 2). Daraufhin kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 18.11.1993 (Anlage K 3) den Pachtvertrag Mobilien fristlos.

Die Klägerin beantragt,

der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung die weitere Benutzung der beiden im Tenor bezeichneten Gegenstände zu untersagen.

Die Beklagte wendet ein, die Kündigung des Pachtvertrages sei unzulässig gewesen, da die Überlassung der Mobilien durch die Kommanditisten als kapitalersetzende Gebrauchsüberlassung angesehen werden müsse. Im übrigen stehe einer Kündigung § 19 des Gesellschaftsvertrags entgegen, wonach die Gesellschafter sich verpflichtet hätten, alles zu tun, um den Gesellschaftszweck zu fördern, und alles zu unterlassen, was geeignet sei, ihn zu gefährden.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Vorschriften der §§ 30, 31 und 32 a GmbHG stünden dem von der Klägerin geltend gemachten Verfügungsanspruch entgegen. Auch verstoße die Untersagung der Nutzung gegen § 19 des Gesellschaftsvertrags.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Parteien wiederholen im wesentlichen ihre im ersten Rechtszug vertretenen Rechtsstandpunkte.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig und begründet.

I.

Ein Verfügungsanspruch ist gegeben. Die Klägerin war nach der Verweigerung weiterer Pachtzahlungen durch die Beklagte in der Gesellschafterversammlung vom 12.11.1993 nach §§ 581 Abs. 2, 554 BGB zur Kündigung des Pachtvertrags berechtigt. Die beantragte Nutzungsuntersagung war auszusprechen, da sie erforderlich und geeignet ist, den von der Klägerin in der Hauptsache verfolgten Herausgabeanspruch zu sichern.

1.

Der Anspruch ist nicht durch die Vorschriften der §§ 30, 31, 32 a GmbHG, die bei Leistungen an eine GmbH & Co. KG entsprechend anwendbar sind (BGHZ 67, 171 ff.), ausgeschlossen.

§ 32 a GmbHG ist hier schon deswegen nicht einschlägig, weil diese Vorschrift die Eröffnung eines Konkursverfahrens voraussetzt (vgl. BGHZ 90, 370, 375; Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 13. Aufl. 1991, §§ 32 a/b, Rdnr. 7), was hier unstreitig nicht der Fall ist.

Im konkreten Fall stehen auch §§ 30, 31 GmbHG dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Die hieraus von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Anwendung dieser Vorschriften auf eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen sind neben den Spezialregelungen der §§ 32 a, b GmbHG anwendbar (vgl. BGHZ 90, 370, 376) und könnten grundsätzlich dem Anspruch der Klägerin unabhängig vom Eintritt eines Gesellschafterkonkurses entgegengehalten werden (Lutter/Hommelhoff, a.a.O., §§ 32 a/b Rdnr. 5). Die Anwendbarkeit von § 30 dürfte auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daran scheitern, daß der Nutzungswert der Pachtgegenstände nicht bilanziert ist (II, 33). Allerdings finden §§ 30, 31 GmbHG grundsätzlich nur insoweit...

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