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OLG Karlsruhe Beschluss vom 30.07.2003 - 13 W 42/03

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Leitsatz (amtlich)

Es fällt keine neue Verhandlungs- und Beweisgebühr im Betragsverfahren in erster Instanz nach Zurückweisung der Berufung gegen ein Grundurteil an.

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 10.03.2003; Aktenzeichen 6 O 11/02)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 29.04.2004; Aktenzeichen V ZB 46/03)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Freiburg vom 10.3.2003 – 6 O 11/02 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 6.503,42 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Mit Grundurteil vom 19.1.1999 hat das LG ausgesprochen, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, das streitbefangene Grundstück käuflich zu erwerben und hierfür den Kaufpreis entspr. der vertraglichen Klausel zu zahlen. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil blieb ebenso wie ihre Revision erfolglos. Anschließend ist im Betragsverfahren Urteil des LG vom 30.12.2002 ergangen mit der Kostenentscheidung, dass die Kläger 6,6 % und die Beklagte 93,4 % der Kosten zu tragen haben.

Mit Kostenfestsetzungsgesuch vom 8.1.2003 (AS. 693) haben die Klägervertreter für das Betragsverfahren zusätzlich die Erstattung einer Verhandlungsgebühr sowie einer Beweisgebühr nebst Auslagenpauschale beantragt.

Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.3.2003 (AS. 791, 795) hat die Rechtspflegerin die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Gebühren für das Betragsverfahren mit der Begründung verneint, nach neuerer Rspr. (OLG Oldenburg JurBüro 2002, 474) liege bei Zurückweisung des Rechtsmittels gegen ein Grundurteil und Zurückverweisung an die erste Instanz zum Festsetzungsverfahren kein Fall des § 15 BRAGO vor.

Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde...

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