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OLG Karlsruhe Beschluss vom 30.01.2008 - 4 U 145/07

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Leitsatz (amtlich)

Verpflichtet sich der Kläger in einem Räumungsrechtsstreit vergleichsweise zur Zahlung einer Umzugskostenbeihilfe, so entsteht dadurch kein den Wert der Räumungsklage erhöhender Vergleichsmehrwert.

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 5 O 91/07)

 

Tenor

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird 15.670,68 EUR festgesetzt. Es ist ein Vergleichsmehrwert i.H.v. 1.567,04 EUR entstanden, so dass der Wert des Vergleichs insgesamt 17.237,72 EUR beträgt.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat im Verfahren vor dem LG von dem Beklagten die Räumung einer bestimmten Wohnung verlangt. Die Klägerin hatte diese Wohnung an die A. vermietet. Der Beklagte war Untermieter.

Zwischen den Parteien war streitig, ob der Klägerin ein Räumungsanspruch zustand. Das LG hat mit Urteil vom 9.8.2007 die Klage gegen den Beklagten abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ist im Termin vom 26.11.2007 durch einen Vergleich beendet worden. Der Beklagte hat sich verpflichtet, die Wohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu räumen. Im Gegenzug hat sich die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten eine Umzugsbeihilfe i.H.v. 20.000 EUR zu zahlen. Außerdem haben die Parteien verschiedene andere Fragen im Zusammenhang mit der Räumung geregelt, beispielsweise die Frage der Abrechnung von Nebenkosten und die Durchführung von Schönheitsreparaturen im Zusammenhang mit der Räumung.

Die Prozessbevollmächtigten der Parteien haben zur Streitwertfestsetzung Stellung genommen. Beide Prozessbevollmächtigte sind der Auffassung, es sei ein erheblicher Vergleichsmehrwert entstanden. Insbesondere wirke sich die von der Klägerin zugesagte Umzugskostenbeihilfe i.H.v. 20.000 EUR in entsprechender Höhe auf den Wert des Vergleichs aus.

II. Der Streitwert beträgt 15.670,68...

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