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OLG Karlsruhe Beschluss vom 18.08.2014 - 18 WF 277/13

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Leitsatz (amtlich)

1. Träger der Obhut i.S.v. § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB ist der Elternteil, bei dem ein eindeutig feststellbares, aber nicht notwendigerweise großes Übergewicht der tatsächlichen Fürsorge für das Kind vorliegt.

Bei einem zwei Jahre alten Kind genügt es für die Annahme des Schwerpunkts der Betreuung, wenn - bei hälftiger Aufteilung der Wochenenden zwischen den Eltern - ein Elternteil das Kind 14 Stunden pro Tag betreut. Dabei kommt der Verteilung der Tageszeiten keine entscheidende Bedeutung zu.

2. Macht der Antragsgegner im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren geltend, dass das antragstellende Kind im Rahmen eines sog. Wechselmodells betreut wird, stellt er zum einen das Vorliegen der allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen (ordnungsgemäße Vertretung des Antragstellers) in Frage und erhebt zum anderen einen Einwand, der die Statthaftigkeit des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens betrifft. Beide Einwendungen können auch erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden (§§ 252 Abs. 1, 256 Satz 1 FamFG).

 

Verfahrensgang

AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 16.10.2013; Aktenzeichen 520 FH 105/13)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Freiburg vom 16.10.2013 (520 FH 105/13) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.050 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner Kindesunterhalt gem. §§ 1601 ff. BGB.

Mit am 5.9.2013 beim AG - Familiengericht - Freiburg eingegangenem Antrag beantragte der Antragsteller, vertreten durch das Jugendamt als Beistand, den Unterhalt im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren i.H.v. 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe festzuse...

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