Leitsatz (amtlich)
Hat die Gesellschaft vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Abschlussprüfer gemäß § 318 Abs. 1 HGB für solche Geschäftsjahre bestellt, die vor dem Jahr liegen, das der Insolvenzeröffnung unmittelbar vorangeht, wird die Wirksamkeit dieser Bestellung in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 3 S. 2 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt und kann das Registergericht für diese Jahre keinen neuen Abschlussprüfer bestellen (entgegen OLG Dresden, Beschl. v. 30.09.2009 - 13 W 281/09 -).
Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 21.12.2016; Aktenzeichen HRB 711635) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des AG Freiburg - Registergericht - vom 21.12.2016, Az. HRB 711635, wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 60.000 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 wendet sich gegen den Beschluss des AG, soweit mit dem ihr Antrag auf Bestellung eines Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 zurückgewiesen wurde.
Über das Vermögen der Beteiligten zu 1 wurde mit Beschluss vom 01.05.2016 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 11.05.2016 wurde sodann Eigenverwaltung angeordnet und ein Sachwalter bestimmt. Mit Antrag vom 10.03.2016 (AS 85 ff.) beantragte die Beteiligte zu 1 unter anderem, die Beteiligte zu 3 gerichtlich als Abschlussprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses auf den 31.12.2014 zu bestellen. Die Beteiligte zu 3 hat sich mit der beantragten Bestellung einverstanden erklärt (AS 137). Die Beteiligte zu 2 ist dem Antrag entgegengetreten (AS 149 ff.). Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat...