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OLG Hamm Beschluss vom 25.01.2007 - 2 UF 258/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Beschwerderecht der nichtsorgeberechtigten Eltern gegen freiheitsentziehende Unterbringung des Kindes

 

Normenkette

BGB § 1631b; FGG § 70m; ZPO § 621e

 

Verfahrensgang

AG Essen (Beschluss vom 21.11.2006; Aktenzeichen 101 F 313/06)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Kindeseltern vom 14.12.2006 gegen den Beschluss des AG - FamG - Essen vom 21.11.2006 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (außergerichtliche Kosten, Gerichtskosten).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

II. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen.

 

Gründe

A. Die seit dem Jahr 1994 verheirateten Eheleute Y. sind die Eltern der Kinder E., geboren am 10.5.1993, K., geboren am 13.12.1996, und K2 E2 Y, geboren am 29.11.2000.

Das AG - FamG - Essen entzog den Kindeseltern durch Beschluss vom 20.6.2006 die elterliche Sorge über ihre drei Kinder und übertrug diese auf das Jugendamt der Stadt F. als Vormund.

Das Jugendamt wurde unter dem 29.6.2006 zum Vormund über E. bestellt.

Der Senat verwarf durch Beschluss vom 9.1.2007 (2 UF 142/06 OLG Hamm) die das Kind E. betreffende befristete Beschwerde der Kindeseltern als unzulässig und wies das die Kinder K. und K2 betreffende Rechtsmittel als (unbegründet) zurück.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen des Senats und der der Entscheidung zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen.

Der Vormund hat den Umzug von E. am 7.8.2006 in das Kinderheim K3 in Z1-L veranlasst. E. verließ das Heim mehrfach unerlaubt, um zu den Eltern zu gehen. Er wurde daraufhin am 10.8.2006 zu den S Kliniken in Z1 - ohne Anwendung von Zwangsmitteln - gebracht. Mi...

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  (1) 1Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. 2Die Unterbringung ist zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder ...

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