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OLG Hamm Beschluss vom 23.10.2023 - 10 W 96/23

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Verfahrensgang

AG Herne (Aktenzeichen 7 VI 259/23)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Herne vom 09.05.2023 wird als unzulässig verworfen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 14.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die geschiedene Erblasserin ist am 00.00.2023 im Alter von 87 Jahren in B. verstorben. Sie lebte bis zu ihrem Tod in der Einrichtung I. Haus in B., deren Trägerin die Antragstellerin ist. Die von der Erblasserin bezogene Altersrente deckte die Kosten der dortigen vollstationären Pflege nicht vollständig ab.

Unter dem 30.03.2023 hat die Antragstellerin das Nachlassgericht um Mitteilung gebeten, ob Erben der Verstorbenen bekannt sind. Sofern keine Erben benannt werden könnten, hat die Antragstellerin zugleich um die Bestellung eines Nachlasspflegers gemäß § 1961 BGB gebeten. Zur Begründung hat sie angeführt, sie habe noch Forderungen aus der Heimbetreuung der Verstorbenen in Höhe von ca. 14.000,00 EUR gegen den Nachlass. Bei dem Sozialamt der Stadt C. sei zudem ein Verfahren bezüglich Sozialhilfe anhängig. Es fehlten allerdings noch Unterlagen, die sie als Trägerin der Einrichtung aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht anfordern könne.

Mit Verfügung vom 19.04.2023 hat das Nachlassgericht der Beteiligten mitgeteilt, dass die Beschaffung von Unterlagen für Gläubiger nicht zu den Aufgaben eines Pflegers gehöre. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.05.2023 hat die Antragstellerin sodann die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft gemäß §§ 1960, 1961 BGB beantragt, da ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass bestehe. Zudem müssten sich auf dem Konto der Ver...

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