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OLG Hamm Beschluss vom 12.08.1988 - 15 W 327/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentümergemeinschaft der Parzelle

 

Verfahrensgang

LG Paderborn (Beschluss vom 26.05.1988; Aktenzeichen 5 T 162/88)

AG Paderborn (Aktenzeichen 32 II 28/87 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Verfahren dritter Instanz wird auf 350,92 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller nehmen die Antragsgegnerin auf Erstattung anteiliger Anwaltskosten der Verwalterin in Anspruch.

In der Eigentümerversammlung vom 19. März 1983 ist die Verwalterin durch Mehrheitsbeschluß beauftragt und bevollmächtigt worden, von einer früheren Verwalterin Verwaltungsunterlagen und Instandhaltungsrücklagen außergerichtlich und gerichtlich herauszuverlangen. Sie hat daraufhin beim Amtsgericht im eigenen Namen einen Herausgabe- und Auskunftsantrag gestellt und hat in erster Instanz obsiegt. Im Beschwerdeverfahren hat sie die Anträge zurückgenommen, weil sie sich zu der vom Beschwerdegericht für erforderlich erachteten genaueren Kennzeichnung der herausverlangten Unterlagen nicht in der Lage sah. Ihr sind alsdann sämtliche Kosten jenes Verfahrens auferlegt worden. Die infolgedessen zu zahlenden Gerichtskosten von 155,00 DM und ihre eigenen Anwaltskosten von 1.313,28 DM hat sie anteilig von den Wohnungseigentümern verlangt.

Mit einem an das Amtsgericht gerichteten Schriftsatz vom 24. Juni 1987 haben die Beteiligten zu 2) die Beteiligte zu 1) auf Zahlung eines ihren Miteigentumsanteiles entsprechenden Betrages von 350,92 DM nebst 7,75 % Zinsen ab Zustellung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die erste Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist vom Landgeri...

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