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OLG Hamm Beschluss vom 02.08.2017 - 15 W 263/16

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Leitsatz (amtlich)

Die Erklärung eines Ergänzungspflegers bzw. Ergänzungsbetreuers bei einer Abschichtungsvereinbarung, durch die Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, bedarf nach § 1822 Nr. 2 BGB der familien- bzw. betreuungsgerichtlichen Genehmigung.

 

Normenkette

BGH § 1822 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Hagen (Aktenzeichen HA-7670-9)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 160.000,- EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.

1. Die Voraussetzungen für die beantragte Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO sind nicht gegeben. Auf der Grundlage der "Vereinbarung über Abschichtung einer Erbengemeinschaft" aus Oktober 2015 kann die Löschung der Beteiligten zu 1), 2) und 9) als in Abteilung I laufende Nummer 3 des in Rede stehenden Grundbuchs eingetragene Eigentümer als Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht erfolgen.

Das Grundbuchamt hat zutreffend ausgeführt, dass es zur Wirksamkeit der Erklärungen der Beteiligten zu 4) gemäß § 1899 Abs. 4 BGB der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers durch das Betreuungsgericht sowie zur Wirksamkeit der Erklärungen der Beteiligten zu 7) und 9) gemäß § 1909 BGB der Bestellung von Ergänzungspflegern durch das Familiengericht bedarf. Bei Abschluss des Abschichtungsvertrages waren die Beteiligten zu 4), 7) und 9) nicht wirksam durch ihre Eltern vertreten. Die Beteiligten zu 1) und 2) waren nicht berechtigt, als Vertragspartner auf der einen Seite und zugleich als gesetzliche bzw. bestellte Vertreter ihrer minderjährigen bzw. betreuten Kinder auf der anderen Seite aufzutreten. Dies ergibt sich aus dem aus den §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1908 i, 1795 Abs. 2, 181 BGB folgenden Verbot des Selbstkontrahierens. Danac...

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