Leitsatz (amtlich)
1. Der Unterlassungsklage eines Verbraucherverbands, mit der einem Rechtsanwalt im Zusammenhang mit dem Inkasso vertraglicher Zahlungsforderungen gegenüber Verbrauchern in abstrakt-genereller Weise die Behauptung eines Vertragsschlusses (hier: Mietvertrag) des jeweils angeschriebenen Verbrauchers mit dem Mandanten des Rechtsanwalts verboten werden soll, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Die Behauptung des Vertragsschlusses ist dem Rechtsanwalt in solchen Fällen gemäß § 43d Abs. 1 Nr. 2 BRAO vorgeschrieben. Ein entsprechender Unterlassungstitel würde daher in unzulässiger Weise in einen Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit und damit in das Grundrecht gemäß Art. 12 Abs. 1 GG eingreifen, denn der Rechtsanwalt könnte kein Inkasso vertraglicher Forderungen gegenüber Verbrauchern mehr betreiben, ohne fürchten zu müssen, gegen den Unterlassungstitel zu verstoßen. Das ist unzumutbar und mit der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar. Ob der Senat an seiner Rechtsprechung festhält, in einem ähnlichen, gegen ein Inkassounternehmen gerichteten Unterlassungsverfahren ein Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen (Senat, GRUR-RR 2021, 369 - Mobilfunk-Inkasso; s. dazu auch BGH, GRUR 2022, 170 - Identitätsdiebstahl II), kann hier offenbleiben.
2. Das an einen Verbraucher gerichtete Inkassoschreiben eines Rechtsanwalts ist eine Handlung des Rechtsanwalts im Rahmen seiner Mandatsbeziehung und daher keine geschäftliche Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2, 1. Hs. UWG. Demnach liegen insofern die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 UWG nicht vor (Abgrenzung zu Senat, GRUR-RR 2021, 369 Rn. 34 - Mobilfunk-Inkasso sowie BGH, GRUR 2022, 170 Rn. 12 - Identitätsdiebstahl II).
Verfahrensgang
LG Ha...