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OLG Hamburg Urteil vom 28.11.2012 - 13 U 157/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abtretung der Gewährleistungsansprüche an die Erwerber der Wohnungen bei Fehlen von u.a. Entwässerungskappen an den Fenstern als Mangel

 

Normenkette

VOB/B § 13 Abs. 5 Nr. 2; ZPO § 265 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 18.08.2010; Aktenzeichen 313 O 346/08)

BGH (Urteil vom 27.03.2003; Aktenzeichen VII ZR 443/01)

BGH (Entscheidung vom 27.06.1996; Aktenzeichen IX ZR 324/95)

 

Nachgehend

BGH (Entscheidung vom 25.09.2013; Aktenzeichen VII ZR 340/12)

 

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Forderung der Klägerin in Höhe von 170.494,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2009 zur Insolvenztabelle festgestellt wird.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Tatbestand

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes 1. Instanz wir gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Ergänzend zum Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wird festgestellt:

Mit Schreiben vom 29.01.2008 forderte die ursprüngliche Klägerin die … GmbH & Co KG unter Fristsetzung bis zum 29.02.2008 auf, die streitgegenständlichen Mängel zu beseitigen.

Am 8. April 2008 waren die Wohnungen, auf die sich die streitgegenständlichen Gewährleistungsansprüche beziehen, sämtlich von der ursprünglichen Klägerin, der Firma … GmbH, veräußert.

Über das Vermögen der ursprünglichen Beklagten, der … GmbH & Co. KG wurde mit Beschluss des Amtsge...

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