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OLG Hamburg Urteil vom 04.05.2012 - 8 U 5/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung für eine Sicherungshypothek nach § 648 BGB nach Versäumung der Frist des § 929 Abs. 3 S. 2 ZPO

 

Leitsatz (amtlich)

1. Versäumt der Gläubiger die Frist des § 929 Abs. 3 S. 2 ZPO und verliert damit eine zunächst erwirkte einstweilige Verfügung, ist ein erneuter Verfügungsantrag zulässig.

2. Allein aus der Versäumung der Frist des § 929 Abs. 3 S. 2 ZPO im ersten Verfügungsverfahren folgt noch nicht, dass im 2. Verfügungsverfahren die Dringlichkeitsvermutung des § 885 Abs. 1 S. 2 ZPO widerlegt ist. Deren Vorliegen kann weiterhin bejaht werden, wenn der Gläubiger die erste Verfügung sofort vollzogen hat, sodann die Wochenfrist des § 929 Abs. 3 S. 2 ZPO um wenige Tage versäumt und sich anschließend zeitnah um den Erlass einer neuen einstweiligen Verfügung bemüht.

 

Normenkette

BGB §§ 648, 885 Abs. 1 S. 2; ZPO § 929 Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 14.12.2011; Aktenzeichen 317 O 317/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des LG Hamburg - Zivilkammer 17 - vom 14.12.2011 geändert:

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet, dass zugunsten der Antragstellerin auf dem Grundstück des Antragsgegners in ... Hamburg, H. St., eingetragen im Grundbuch von Hamburg, AG Hamburg, Bezirk Altstadt-Süd, Bl. 3285, bestehend aus Miteigentumsanteilen am Gemeinschaftseigentum 310/10.000 von Bl. 3175 übertragener Miteigentumsanteil an dem Grundstück von Blatt 2120 Gebäude- und Freifläche, ungenutzt H., verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung 12. und 13. OG und dem Kellerraum im Aufteilungsplan bezeichnet mit der Nr. 45 sowie zugeordnet zu den o.g. Miteigentumsanteilen das Sondernutzungsrecht an dem Kfz-Stellplatz und der Nebenfläche Nr. 100, eine Vormerkung zur Si...

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