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OLG Hamburg Beschluss vom 29.04.2021 - 2 Ws 36/21

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Orientierungssatz

Orientierungssatz:

Da der Zweck der Pflichtverteidigung auch darin besteht, einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, kann oder muss eine Auswechselung eines bestellten, terminlich verhinderten Pflichtverteidigers im Einzelfall geboten sein.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 15.04.2021; Aktenzeichen 627 KLs 8/21)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 27, vom 15. April 2021 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I.

Gegen den Beschwerdeführer hat das Amtsgericht Hamburg am 25. November 2020 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Haftbefehl erlassen wegen des dringenden Verdachts, in acht Fällen gemeinschaftlich mit weiteren Beschuldigten - davon in sieben Fällen als Mitglied einer Bande - mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben.

Aufgrund des Haftbefehls vom 25. November 2020 ist der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2020 festgenommen worden Mit Beschluss des Ermittlungsrichters vom selben Tag ist ihm, seinem geäußerten Wunsch entsprechend, die im Rahmen der Zuführung anwesende Rechtsanwältin H. als notwendige Verteidigerin beigeordnet worden.

Seitdem befindet sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft.

Mit Anklageschrift vom 16. März 2021, eingehend beim Landgericht am 22. März 2021, hat die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer und fünf weitere Beschuldigte Anklage erhoben, wobei die dem Beschwerdeführer darin zur Last gelegten Taten den ihm Haftbefehl vom 25. November 2020 dargelegten Vorwürfen entsprechen.

Ein heranwachsender (neunzehnjähriger) Mitangeklagter befindet sich - wie der Beschwerdeführer - seit dem 8. Dezember 2020 in Untersuchungshaft in die...

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