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OLG Hamburg Beschluss vom 19.06.2002 - 3 Ws 70/02

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Leitsatz (amtlich)

1. § 261 StGB kommt dann als Katalogtat des § 100a StPO nicht in Betracht, wenn im konkreten Fall mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB eine Bestrafung wegen Geldwäsche nicht erfolgen kann.

2. Vortat i. S. v. § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ist auch die tateinheitlich mit der Geldwäsche begangene (gewerbsmäßige) Steuerhehlerei.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 19.06.2002)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des B. vom . . . wird der Haftbefehl des Landgerichts Hamburg vom . . . dahingehend abgeändert, dass B. lediglich einer am . . . . und danach begangenen gewerbsmäßigen Steuerhehlerei dringend verdächtig ist. Insoweit dauert die Untersuchungshaft unter Verwerfung der Beschwerde fort.

 

Gründe

Auf die zulässige Beschwerde war der Haftbefehl des Landgerichts Hamburg in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. B. , der sich bisher nicht zur Sache eingelassen hat, ist nach den bisherigen Erkenntnissen aus einer Vielzahl abgehörter Telefongespräche lediglich dringend verdächtig, in . . . am . . . und danach mit gesondert Verfolgten gewerbsmäßig Waren, hinsichtlich derer Verbrauchssteuern und Zoll hinterzogen worden sind, abgesetzt oder abzusetzen geholfen zu haben, indem er mit anderen, um sich aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen und sich oder Dritte zu bereichern, in der Kenntnis, dass die Einfuhrabgaben (Zoll, Tabak- und Einfuhrumsatzsteuer) nicht entrichtet waren, am . . . . und danach (Fall 107) beim Absatz von insgesamt 45. 000 Stangen unversteuerter und unverzollter nach Deutschland eingeschmuggelter Zigaretten und einer Hinterziehung von Eingangsabgaben in Höhe von rund 2, 2 Millionen DM mitgewirkte. Ein dringender Tatverdacht hinsichtl...

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