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BGH Beschluss vom 18.03.1998 - 5 StR 693/97

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Verfahrensgang

LG Wuppertal (Entscheidung vom 18.04.1997)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 18. April 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben,

    • a)

      soweit der Angeklagte wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei verurteilt worden ist,

    • b)

      im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren.

  • 2.

    Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  • 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten - neben einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe - wegen Steuerhinterziehung in siebzehn Fällen, wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei und wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg; im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Der Schuldspruch wegen Menschenhandels und Zuhälterei zum Nachteil der Zeugin L beruht im wesentlichen auf Erkenntnissen aus einer Telefonüberwachung seit Ende August 1994, die nicht verwertet werden durften.

1.

Folgende Verfahrensvorgänge liegen dem zugrunde:

Wegen des Verdachts des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wurde vom Amtsgericht Wuppertal mit Beschluß vom 22. August 1994 die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs nach §§ 100a Satz 1 Nr. 4, 100b Abs. 1 Satz 1 StPO gegen den Angeklagten angeordnet. Diese Anordnung wurde in der Folgezeit durch sieben Beschlüsse in sachlicher Hinsicht auf zusätzliche Fernmeldeanschlüsse erweitert sowie zeitlich verlängert. Mit Beschluß vom 12. Dezember 1994 ergänzte das Amtsgericht die erlassenen Beschlüsse und stützte die Anordnung nunmehr auf den Verdacht der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 100a Satz 1 Nr. 1 lit. c StPO, § 129 StGB). Die zur Annahme einer kriminellen Vereinigung führenden Straftaten sah das Amtsgericht neben dem Betäubungsmittelhandel in organisierter Hinterziehung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen zahlreicher betrügerischer Baufirmen, im Bereich von Urkundenfälschung, Bankrott, Geldfälschung und Menschenhandel. Die so begründete Anordnung wurde in der Folgezeit durch acht weitere amtsgerichtliche Beschlüsse ergänzt und verlängert.

Nach Abschluß der Ermittlungen wurde von der Staatsanwaltschaft die gegen den Angeklagten erhobene Anklage weder auf den Vorwurf des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln noch auf den der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung gestützt, sondern überwiegend auf solche Taten, bei denen eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach § 100a StPO nicht zulässig gewesen wäre.

2.

Das Landgericht hat seine Überzeugung, daß der Angeklagte sich des Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei zum Nachteil der Zeugin L im August 1993 schuldig gemacht hat, im wesentlichen aus seiner Stellung als "Chef der Ch -Bar" geschlossen, wie sie "sich auch aus der Telefonüberwachung, und zwar über den gesamten überwachten Zeitraum von August 1994 bis Juli 1995" ergibt, wobei "die Telefonate einen bereits bestehenden Zustand wieder(geben), nicht etwa einen zu Beginn des Überwachungszeitraums erst anlaufenden, d. h. der Angeklagte hatte seine Position schon vor Beginn der Telefonüberwachung inne" (UA S. 153). Dabei stützt sich der Tatrichter auf zahlreiche im einzelnen bezeichnete Telefongespräche, die in der Zeit vor dem 12. Dezember 1994 aufgezeichnet und im Rahmen der Hauptverhandlung gegen den ausdrücklichen Widerspruch der Verteidigung in Augenschein genommen worden waren. Dieses Vorgehen hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.

Die Verwertung solcher Erkenntnisse aus Telefonüberwachung, die vor dem 12. Dezember 1994 gewonnen worden sind, war nicht zulässig (vgl. § 100 b Abs. 5 StPO).

1.

Danach dürfen Zufallserkenntnisse nur dann als Beweismittel verwertet werden, wenn sie eine andere als die in der Anordnung bezeichnete Katalogtat nach § 100a StPO betreffen. Im Hinblick auf Nichtkatalogtaten besteht dagegen grundsätzlich ein Verwertungsverbot; die insoweit erlangten Erkenntnisse dürfen zu Beweiszwecken nicht verwertet werden, sie können nur Anlaß zu weiteren Ermittlungen zur Gewinnung neuer Beweismittel sein (vgl. Nack in KK 3. Aufl. § 100a Rdn. 18 ff.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl., § 100a Rdn. 18 ff. jeweils mit Nachweisen der Rechtsprechung).

Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung für die Verwertung von Zufallserkenntnissen bei ordnungsgemäß angeordneter Überwachung im Hinblick auf Nichtkatalogtaten nur dann, wenn ein enger Bezug zu der in der Anordnung aufgeführten Katalogtat besteht, sei es daß eine andere Begehungsform der Katalogtat vorliegt, selbst wenn die abweichende Begehungsform eine Überwachung nicht zulassen würde, sei es daß Tateinheit vorliegt oder ein solcher Zusammenhang mit der Katalogtat, daß Tatidentität im Sinne von § 264 StPO anzunehmen ist (vgl. Nack in KK aaO. m.N.).

Im Zusammenhang mit der Katalogtat des § 129 StGB stehen die Taten, auf deren Begehung die kriminelle Vereinigung abzielt (BGHSt 28, 122). Die durch eine Überwachungsmaßnahme nach § 100a Satz 1 Nr. 1 lit. c StPO gewonnenen Erkenntnisse dürfen auch dann zum Nachweis der jeweiligen Straftaten verwendet werden, wenn sich der Verdacht nach § 129 StGB nicht bestätigt (BGH aaO., vgl. auch Nack in KK aaO. Rdn. 22 m.w.N.).

2.

Danach ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß die Erkenntnisse über die Stellung des Angeklagten in der Ch -Bar, soweit sie aus der Telefonüberwachung bis zum 12. Dezember 1994 herrührten, nicht verwertet werden durften. Denn das Amtsgericht hatte die Anordnung jeweils auf den Verdacht des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gestützt. Die nunmehr ausgeurteilten Taten der Zuhälterei und des Menschenhandels sind ihrerseits keine Katalogtaten im Sinne von § 100a StPO. Ein Zusammenhang zwischen der Katalogtat nach dem Betäubungsmittelgesetz und dem Betrieb des Bordells in der Ch -Bar bestand nicht.

Daß dem Amtsrichter bereits vor Erlaß des ersten Beschlusses vom 22. August 1994 im Rahmen der bis dahin geführten Ermittlungen der Verdacht nach § 129 StGB unterbreitet worden war, auf den die Telefonüberwachung sodann im Dezember 1994 erweitert wurde, führt - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - vorliegend nicht zur Verwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse. Der Ermittlungsrichter hat bei der Anordnung einer Überwachungsmaßnahme nach § 100a StPO im Hinblick auf den Tatverdacht und den Subsidiaritätsgrundsatz einen Beurteilungsspielraum (BGHSt 41, 30). Dies führt einerseits dazu, daß sowohl für das Tatgericht als auch für das Revisionsgericht die ermittlungsrichterliche Beurteilung nur begrenzt überprüfbar ist (vgl. BGH aaO.); dies hat andererseits aber auch zur Folge, daß alleine auf die konkrete Anordnung auf der Grundlage der vorgenommenen ermittlungsrichterlichen Prüfung des Tatverdachts abzustellen ist, wenn es - wie hier - um die Frage der Verwertbarkeit geht, nicht dagegen auf einen anderen möglichen, vom Ermittlungsrichter aber nicht angenommenen und nicht geprüften Tatverdacht.

Auch die spätere Erweiterung des ursprünglichen Beschlusses auf der Grundlage des § 100a Satz 1 Nr. 1 lit. c StPO läßt eine Verwertung der aus der Telefonüberwachung zuvor gewonnenen Erkenntnisse im Hinblick auf die mit § 129 StGB im Zusammenhang stehenden Straftaten erst ab diesem Zeitpunkt zu. Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht vorgesehen (vgl. § 100b Abs. 5 StPO).

Da das Landgericht sich bei der Verurteilung des Angeklagten wegen Menschenhandels und Zuhälterei zum Nachteil der Zeugin L überwiegend auf die Ergebnisse der Telefonüberwachung bis zum 12. Dezember 1994 stützt, beruht das Urteil auf dem aufgezeigten Rechtsfehler. Dies führt zur Aufhebung des davon betroffenen Schuldspruchs und der insoweit verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren. Die Aufhebung der Einzelstrafe führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

III.

Die weitergehende Revision hat keinen Erfolg. Der Ausführung bedarf nur folgendes:

1.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beruht der Schuldspruch wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz nicht auf den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung bis zum 12. Dezember 1994. Das Landgericht hat sich vielmehr bei der Überzeugungsbildung, daß die drei bei der Durchsuchung im Juli 1995 in den Büroräumen der Ch -Bar in einem Wandversteck aufgefundenen Waffen ebenso wie der dort herumliegende Schießstock dem Angeklagten zuzurechnen waren, auf zahlreiche objektive Anhaltspunkte und Zeugenaussagen gestützt, die unabhängig von den Auswertungen der Telefonüberwachung waren. Dies gilt insbesondere auch für die zeitliche Einordnung der Betriebsübernahme durch den Angeklagten, die danach jedenfalls Anfang des Jahres 1994 erfolgt war. Insoweit begegnen die Erwägung, das Wandversteck sei "unter dem Regime des Angeklagten" geöffnet worden (UA S. 171), und der daraus gezogene Schluß, der Angeklagte habe über die Waffen die Verfügungsgewalt gehabt, keinen Bedenken.

2.

Auch im übrigen zeigt die Revision keinen Rechtsfehler auf. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer angegriffene Strafzumessung. Zwar ist regelmäßig in Fällen der Steuerhinterziehung die Höhe der verkürzten Steuern in einem bestimmten Besteuerungszeitraum ein bedeutender Strafzumessungsfaktor, der die Schuld des Täters im Einzelfall wiederspiegelt und eine danach ausgerichtete Differenzierung der Einzelstrafen zueinander nahelegt. Indessen hat das Landgericht davon abweichend die Besonderheiten der hier begangenen Taten in der systematischen Vorgehensweise, die beim Angeklagten ein besonderes Maß an krimineller Energie erkennen läßt, gesehen und diesen Gesichtspunkt in seiner Begründung ausdrücklich in den Vordergrund auch bei der Bestimmung der Einzelstrafen gestellt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere lösen sich die jeweils wegen der siebzehn Fälle der Steuerhinterziehung verhängten Einzelstrafen noch nicht von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018929

NStZ 1998, 426

NStZ 1998, 426-427 (Volltext mit red. LS)

wistra 1998, 269

wistra 1998, 269-270

DVP 1999, 258

Kriminalistik 1998, 653

StV 1998, 247

StV 1998, 247-248

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