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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 25.03.2014 - 14 U 202/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Haftung des nach hessischem Landesbaurecht tätigen Prüfingenieurs

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1, § 634 Nr. 4, § 636

 

Verfahrensgang

LG Kassel (Urteil vom 14.09.2012; Aktenzeichen 4 O 1614/09)

BGH (Aktenzeichen VII ZA 4/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 31.03.2016; Aktenzeichen III ZR 70/15)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 2 wird das das am 14.9.2012 verkündete Urteil des LG Kassel (4 O 1614/09) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Teilversäumnisurteil vom 9.11.2009 wird aufgehoben und die gegen die Beklagte zu 1b gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen.

Der Beklagte zu 1a wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 114.192,32 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50.000 EUR seit dem 23.10.2009 sowie aus 64.192,32 EUR seit dem 5.8.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1a verpflichtet ist, den Klägern als Gesamtgläubigern sämtliche weiter gehenden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die deswegen entstanden sind oder entstehen, weil horizontale Querdruckkräfte des - auf die hintere hangseitige und auf die seitlichen Kellermauern drückenden - Hang-Erdreichs das gesamte Bauwerk verschoben haben.

Die weiter gehende Klage gegen den Beklagten zu 1a und die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage werden abgewiesen.

Die Berufung des Beklagten zu 1a und die Anschlussberufung der Kläger werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens haben die Parteien wie folgt zu tragen:

Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen der Beklagte zu 1a 35 % und die Kläger 65 %, von den Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges der Beklagte zu 1a 43 % und die Kläger 57 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklag...

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