Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksame Klauseln in Mobilfunkverträgen (Prepaid-Vertrag)
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.3.2013 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband, begehrt von der Beklagten, die ohne eigenes Netz als sog. Reseller Mobilfunkverträge vertreibt, die Unterlassung der Verwendung zweier Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Beklagte bietet als Rechtsnachfolgerin der A. GmbH (kurz: Beklagte) über das Internet Mobilfunkverträge an, bei denen der Kunde für die Zahlungsweise zwischen zwei Varianten wählen kann, die die Beklagte mit "Monatsabrechnung (postprepaid)" und "Komfort-Aufladung (prepaid)" bezeichnet (Ausdruck ihres Internetauftritts, Anlage B 2, Bl. 61 d.A.). Bei der letztgenannten Option erfolgt die Abrechnung über ein Mobilfunkguthaben, welches im Voraus aufgeladen wird. Nimmt der Kunde Mobilfunkleistungen in Anspruch, werden die hierdurch entstehenden Kosten von dem Guthabenkonto abgezogen, ...