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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 18.04.2005 - 19 W 9/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung eines Schadensersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung im Insolvenzverfahren

 

Normenkette

InsO § 302 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266a

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 01.03.2005; Aktenzeichen 2/4 O 358/04)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der ihm Prozesskostenhilfe versagende Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main vom 1.3.2005 aufgehoben.

Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt ... zur Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet.

 

Gründe

Die Klägerin nahm den Beklagten als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der R. Bau GmbH mit bestandskräftigen Haftungsbescheid vom 8.1.1997 wegen nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Juni bis August 1996 auf Zahlung von 66.992,94 DM in Anspruch. Mit Beschluss vom 4.6.2004 wurde über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 16.6.2004 meldete die Klägerin u.a. Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagebeträge vom 17.6.1996 bis 31.8.1996 i.H.v. 32.708,02 EUR zur Insolvenztabelle an und trug vor, in diesem Betrag seien Arbeitnehmeranteile i.H.v. 15.430,51 EUR enthalten, die der Beklagte im Wege der unerlaubten Handlung vorsätzlich nicht abgeführt habe. Der Beklagte hat der Feststellung des Rechtsgrundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung widersprochen.

Die Klägerin begehrt mit der am 25.10.2004 eingegangenen Klage die Feststellung, dass der Widerspruch des Beklagten gegen die Anmeldung der Forderung über 15.430,51 EUR unter dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten unbegründet ist.

Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und beantragt...

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