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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 07.05.2019 - 21 W 42/19

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Leitsatz (amtlich)

Bindung des Nachlassgerichts an rechtskräftiges Versäumnisurteil

 

Normenkette

BGB § 2353; FamFG § 352; ZPO §§ 322, 325

 

Verfahrensgang

AG Biedenkopf (Beschluss vom 06.02.2019; Aktenzeichen 61 VI 58/07)

 

Tenor

Im Verfahren betreffend die Erteilung und die Einziehung eines Erbscheins ist das Nachlassgericht nicht an ein rechtskräftiges Versäumnisurteil des Prozessgerichts gebunden, sofern das Urteil nicht zwischen allen Beteiligten des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen ist.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für den 2. Rechtszug wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Biedenkopf vom 6. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2). Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 95.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der am XX.XX.2006 verstorbene, zuletzt in Stadt1 wohnhafte Erblasser war in letzter Ehe mit der Beteiligten zu 3) im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Aus der Ehe gingen die Beteiligten zu 1) und 4) hervor. Bei der am XX.XX.1951 geborenen Beteiligten zu 2) handelt es sich um ein außereheliches Kind des Erblassers. Eine letztwillige Verfügung hinterließ der Erblasser nicht.

Nach dem Tod des Erblassers beantragte der Beteiligte zu 4) einen Erbschein, der die Beteiligte zu 3) als Erbin zu 1/2 und die Beteiligten zu 1) und 4) als Erben zu jeweils 1/4 ausweisen sollte (Bl. 51 f. d. A.). Das Nachlassgericht erließ am 3. Januar 2008 einen Erbschein, (Bl. 3 d. A.), nachdem es zuvor die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2007 ...

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