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OLG Düsseldorf Urteil vom 23.01.2020 - 2 U 13/19

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4c O 98/17)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen am 7. Februar 2019 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 1 974 XXA, das am 18. Januar 2007 - unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 18. Januar 2006 - angemeldet und dessen Erteilung am 18. Juni 2014 bekanntgemacht worden ist. Zu den Benennungs- und Schutzstaaten gehört die Bundesrepublik Deutschland. Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, steht in Kraft. Es war Gegenstand eines Einspruchsverfahrens, in dem das Europäische Patentamt das EP 1 XXB unverändert aufrechterhalten hat (Entscheidung vom 10. Januar 2017, Anlage K 3). Mit Urteil vom 25. Oktober 2018 (Anlage K 11) hat das Bundespatentgericht (7 Ni 12/17) den deutschen Teil des Klagepatents, den die Klägerin in einer Kombination der Patentansprüche 1, 12 und 16 geltend macht - entsprechend einer von der Klägerin allein noch verteidigten Anspruchsfassung - wie folgt aufrechterhalten (Anm.: die Teilvernichtung ist durch Durchstreich kenntlich gemacht):

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