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OLG Düsseldorf Urteil vom 20.12.2002 - 23 U 39/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein Steuerberater ist von seiner Verpflichtung zur vollständigen und umfassenden Belehrung seines Auftraggebers über die steuerlichen Folgen eines Rechtsgeschäfts auch dann nicht befreit, wenn die Steuerpflicht (wie bei der Kirchensteuer) an eine vom Mandanten in eigener Verantwortung zu treffende Gewissensentscheidung anknüpft.

2. Bei einem Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung gehört der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Eintritt eines daraus erwachsenen allgemeinen Vermögensschadens nicht mehr zur haftungsbegründenden, sondern zur haftungsausfüllenden Kausalität. Für seinen Nachweis gelten daher nicht die strengen Beweisanforderungen des § 286 ZPO, sondern die in § 287 ZPO vorgesehenen Beweiserleichterungen.

3. Die Vermutung beratungsrichtigen Verhalten gilt generell und unabhängig davon, ob für die Entscheidungsfindung des Auftraggebers neben wirtschaftlichen Erwägungen auch religiöse, ideelle oder sonstige Motive eine Rolle spielen können. Ein entsprechender Anscheinsbeweis greift bereits dann ein, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit besteht. Macht der Berater geltend, der Mandant hätte aus ideellen oder religiösen Gründen auch bei ordnungsgemäßer Beratung die ihm entstandenen Steuernachteile hingenommen, so trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast.

4. In den zur Schadensberechnung erforderlichen Gesamtvermögensvergleichs sind nur die dem Geschädigten selbst entstehenden Vor- und Nachteile einzustellen; Belastungen Dritter bleiben außer Betracht. Dies gilt auch im Fall einer Ein-Mann-GmbH.

Normenkette

BGB § 249; BGB § 276; BGB § 675

Verfahrensgang

LG Kleve (Aktenzeichen 3 O 287/01)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.1.2002 verkünde...

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