Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 04.05.2016 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Es wird festgestellt, dass das zwischen der S./C. und der Beklagten abgeschlossene Haftpflichtversicherungsverhältnis mit der Versicherungsscheinnummer ... fortbesteht.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 70 %, die Beklagte trägt sie zu 30 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Kosten der Nebenintervention trägt der Streithelfer selbst.
III. Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aufgrund einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) geltend.
Die Klägerin war Geschäftsführerin der S./C. (im Folgenden: Versicherungsnehmerin), die zwischenzeitlich insolvent ist (vgl. Eröffnungsbeschluss des AG Mönchengladbach vom 29.12.2011, Az: 45 IN 108/11).
Mit Versicherungsbeginn zum 14.08.2010 kam zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer ... ein Vertrag über eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung zustande, dem unter anderem d...