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OLG Düsseldorf Urteil vom 18.09.2023 - 23 U 55/23

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 9 O 167/22)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22.03.2023 teilweise geändert und dahingehend neu gefasst, dass das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 04.10.2022 vollständig aufrecht erhalten bleibt.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Autokaufes.

Die Klägerin erwarb von dem Beklagten, einem Gebrauchtwagenhändler, am 21.05.2022 einen gebrauchten Seat Leon zu einem Kaufpreis von 5.600,00 EUR. Das Fahrzeug wurde der Klägerin am 31.05.2022 übergeben.

Bei einer Fahrt am 05.06.2022 qualmte das Fahrzeug stark und verlor an Leistung, woraufhin die Klägerin anhielt. In Absprache mit dem Beklagten wurde das Fahrzeug durch ein Abschleppunternehmen zum Beklagten gebracht. Die dafür vom Abschleppunternehmen in Rechnung gestellten 600,00 EUR zahlte die Klägerin. Zwei Tage später, am 07.06.2022, trat bei einem Treffen der Parteien am Betriebssitz des Beklagten erneut starker Qualm beim Starten des Fahrzeugs auf. Auf Nachfrage der Klägerin nach einer Reparatur und dem Hinweis, dass sie das Kraftfahrzeug u.a. aufgrund ihrer beiden Kinder dringend benötige, erklärte sich der Beklagte am gleichen Tag mit der Untersuchung und einer gegebenenfalls erforderlichen Reparatur einverstanden.

Mit Anwaltsschreiben vom 15.06.2022 (Anlage K 4) forderte die Klägerin den Beklagten zur Reparatur des Fahrzeugs bis spätestens zum 28.06.2022 und zur Zahlung der Abschleppkosten auf. Das Schreiben erhielt der Beklagte am 21.06.2022 (vgl. Anlage K 10). Nach Ablauf der Frist e...

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