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OLG Düsseldorf Urteil vom 17.11.2021 - 14 U 78/20

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 13 O 322/18)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.03.2020 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - (13 O 322/18) dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs werden dem klagenden Land auferlegt.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem klagenden Land wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Die Parteien sind durch ein Schuldscheindarlehen über 100.000.000.00 EUR, das das klagende Land im März 2007 mit der beklagten Hypothekenbank abgeschlossen hat, verbunden. Der Vertragsschluss kam unter Mitwirkung der A.-Bank als sog. Arrangeur zustande. Dabei oblag es dem Arrangeur, die Schuldscheindarlehen, die das klagende Land aufzunehmen beabsichtigte, anhand einer mit dem Land abgestimmten Schuldscheindokumentation zu vermitteln. Die Vertragsbedingungen wurden - mit Ausnahme der Vereinbarung zur Höhe des anfallenden Zinsaufschlags, der unter Vermittlung des Arrangeurs zwischen den Parteien ausgehandelt wurde - vom klagenden Land vorgegeben (Anlage B 1).

Nach Überweisung der Darlehenssumme stellte das klagende Land der Beklagten zunächst einen Schuldschein über 100.000.000,00 EUR aus. Auf Wunsch der Beklagten wurde das Darlehen sodann in fünf Schuldscheindarlehen über jeweils 20.000.000,00 EUR aufgetrennt. Hierauf beziehen sich die fünf Schuldscheine mit den Nrn. 40-405, 40-418, 40-419, 40-420 und 40-421 (Anlage K 1). Die Schuldscheindarlehen werden jeweils mit den Worten

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