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OLG Düsseldorf Beschluss vom 30.10.2008 - I-24 U 84/08

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Leitsatz (amtlich)

1. Bei einer Grundstücksübereignung unter Vorbehalt des Nießbrauchs für den Veräußerer kommt es nicht zu einem Vermieterwechsel.

2. Unterlässt der Vermieter ohne ein entsprechendes Verlangen des Mieters den vertraglich vorgesehenen Einbau eines Wasserzählers, so kann er die Wasserkosten nach billigem Ermessen den Mieteinheiten entsprechend auf die Mieter umlegen.

3. Der Verzicht auf oder die Verwirkung von Nebenkostenforderungen ist nur anzunehmen, wenn ein unzweideutiges Verhalten des Vermieters auf eine Abstandnahme von den Forderungen schließen lässt.

 

Normenkette

BGB §§ 535, 315

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 1 O 346/07)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der auf den 25.11.2008 avisierte Senatstermin findet nicht statt.

 

Gründe

Die Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Seine Verurteilung durch das LG in Höhe des im Berufungsrechtszug noch streitigen Teilanspruchs der Kläger aus dem Mietvertrag vom 05./8.5.1998 (im Folgenden: MV) betreffend Nebenkosten über EUR 1.166,51 nebst Zinsen erfolgte zu Recht.

I. Die im Berufungsrechtszug vom Beklagten erhobenen Angriffe gegen das angefochtene Urteil rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.

1. Die Kläger sind zur Geltendmachung der mietvertraglichen Ansprüche aus § 535 Abs. 2 BGB aktiv legitimiert. Sie sind in dem vom Beklagten erstellten Mietvertrag beide als Vermieter bezeichnet worden und auch jetzt materiell berechtigt, die Ansprüche geltend zu machen.

Der bei Abschluss des Mietvertrages als Verwalter fungierende Kläger zu 2. wurde neben der Klägerin zu 1. mit notariellem Vertrag vom 1.12.2004 Miteigentümer des Mietgrund...

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