Leitsatz (amtlich)
1. Das gesetzliche Vollzugsverbot des § 41 Abs. 1 GWB gilt auch für kartellbehörd-lich untersagte Zusammenschlussvorhaben, solange und soweit die Untersa-gungsentscheidung im Beschwerdeverfahren Bestand hat.
2. § 41 Abs. 2 GWB enthält für die Freistellung vom gesetzlichen Vollzugsverbot eine abschließende Spezialregelung, weshalb weder die Kartellbehörde nach § 60 GWB noch das Beschwerdegericht gem. §§ 64 Abs. 3 Satz 1, 60 GWB den Zusammenschlussbeteiligten eine Befreiung vom Vollzugsverbot durch einstweilige Anordnung erteilen können.
3. Ein Dispens vom Vollzugsverbot kann ebenso wenig über einen Antrag nach § 65 Abs. 3 Satz 3 GWB erreicht werden.
4. Dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist dadurch Genüge getan, dass die Zusammenschlussbeteiligten die Ablehnung ihres Antrags nach § 41 Abs. 2 GWB auf Freistellung vom Vollzugsverbot gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 GWB mit der Beschwerde anfechten können und das Beschwerdegericht in je-nem Verfahren analog § 64 Abs. 3 Satz 1 GWB auch die zur Gewährleistung ei-nes wirksamen Rechtsschutzes notwendigen einstweiligen Anordnungen treffen kann.
5. An eine Befreiung vom Vollzugsverbot durch einstweilige Anordnung des Be-schwerdegerichts sind materiell-rechtlich in jedem Falle die gleichen Anforderun-gen zu stellen, wie sie im Beschwerdeverfahren gegen eine ablehnende Behör-denentscheidung nach § 41 Abs. 2 GWB gelten würden.
Normenkette
GG Art. 19 Abs. 4; GWB § 41 Abs. 1 S. 1; GWB § 41 Abs. 2; GWB § 63 Abs. 1 S. 1; GWB § 64 Abs. 3 S. 1; GWB § 60; GWB § 65 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
BKartA (Beschluss vom 11.04.2007; Aktenzeichen B 3-33101-Fa-578/05)
Tenor
I. Die Anträge der Beteiligten zu 1. und zu 5. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den vom BKartA mit Beschluss vom 11.4.2007 (B 3-33101-Fa-578/06)...