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OLG Dresden Urteil vom 29.11.2017 - 5 U 1337/17

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Leitsatz (amtlich)

Die für Wohnraummietverhältnisse geltende Vorschrift des § 940a Abs. 2 ZPO ist auf Mietverhältnisse über Gewerberaum weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Möglich ist im Bereich der Gewerberaummiete aber eine auf §§ 935, 940 ZPO gestützte Räumungsverfügung, wenn die Voraussetzungen des § 940a Abs. 2 ZPO erfüllt sind.

 

Verfahrensgang

LG Chemnitz (Aktenzeichen 4 O 814/17 EV)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 29.08.2017 (4 O 814/17 EV) wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 29.08.2017 (4 O 814/17 EV) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 24.240,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) wendet sich gegen die von der 4. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz mit Urteil vom 29.08.2017 (4 O 814/17 EV) erlassene Räumungsverfügung.

Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) ist Eigentümer des L... Str. ... und F... Str. ... in H. gelegenen Grundstücks, das er zum Betrieb eines Restaurants und Hotels einschließlich Wirtewohnung an die H... & F... KG verpachtet hatte. Die Pacht betrug zuletzt monatlich 2.020,00 EUR. Seit Januar 2013 erhält der Kläger keinerlei Pachtzahlungen mehr für das Objekt. Zwischenzeitlich nimmt der Abwasserzweckverband "XXX" den Kläger auf Zahlung von Gebühren für Schmutz- und Abwasser für das streitgegenständlichen Objekt in Anspruch (Anlagen K 13, K 14).

Der Senat hat mit Urteil vom 27.01.2017 (5 U 645/16) die H... & F... KG sowie sieben namentlich aufgeführte natürliche Personen, die im Objekt wohnten - zu denen jedoch nicht die hiesige Beklagte zählte -, als Gesamtschuldner verurteilt...

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