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OLG Dresden Urteil vom 20.07.2010 - 5 U 1286/09

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Leitsatz (amtlich)

Im Verstoß des Vermieters gegen eine vertragliche Konkurrenzschutzklausel liegt kein Mangel der Mietsache i.S.v. § 536 As. 1 BGB (entgegen OLG Düsseldorf NZM 2001, 1033; KG NZM 2007, 566; OLG Koblenz NZM 2008, 405). Der Mieter kann aber gem. § 280 Abs. 1 BGB den Ersatz des auf dem Verstoß beruhenden Schadens verlangen.

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 14.07.2009; Aktenzeichen 8 O 3194/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.10.2012; Aktenzeichen XII ZR 117/10)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Leipzig, 8. Zivilkammer, vom 14.7.2009 (8 O 3194/07) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die durch die Vermietung von Praxisräumen in dem Objekt "Praxisklinik am J." in ... an die Gemeinschaftspraxis Dr. med. H. und Dr. med. S. eingetretene Konkurrenzsituation in Bezug auf die im gleichen Objekt gelegene Praxis des Klägers zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beseitigen.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die an die Gemeinschaftspraxis Dr. med. H. und Dr. med. S. vermieteten Praxisräume um zusätzliche Flächen zu erweitern, ohne den Konkurrenzschutz des Klägers wiederherzustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 5/8 und die Beklagte 3/8.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger und die Beklagte können die Zwangsvollstrek-kung jeweils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 101.807,31 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die P...

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