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OLG Dresden Urteil vom 15.10.2014 - 13 U 1605/13

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Leitsatz (amtlich)

Die Beauftragung des vorläufigen Sachwalters im Verfahren nach § 270b InsO durch den Schuldner mit nicht von der durch das Insolvenzgericht festzusetzenden Vergütung abgegoltenen Tätigkeiten ist insolvenzzweckwidrig und unwirksam.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 11.09.2013; Aktenzeichen 1 O 1168/13)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Dresden vom 11.09.2013 - Az. 1 O 1168/13 - im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 5.057,51 EUR.

V. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Nachdem die Beklagte am 14.06.2012 beim AG Lüneburg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wegen drohender Zahlungsunfähigkeit beantragt hatte, ordnete das AG ein so genanntes Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO an und bestellte den Kläger zum vorläufigen Sachwalter.

Unter dem 14.09.2012 eröffnete das AG Lüneburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten, ordnete die Eigenverwaltung im Sinne der §§ 270 ff. InsO an und bestellte eine dritte Person zum Sachwalter.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Ausgleichung von Honorarforderungen wegen Beratungsleistungen aufgrund eines Rechtsberatungsvertrags als Masseverbindlichkeit, die er während des Schutzschirmverfahrens für die Beklagte erbracht hat.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststell...

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