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OLG Celle Urteil vom 21.03.2007 - 3 U 224/06

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Leitsatz (amtlich)

§ 497 Abs. 3 S. 3 BGB ist auf den Schuldbeitritt anwendbar.

 

Normenkette

BGB § § 421 ff., § 497 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Urteil vom 29.08.2006; Aktenzeichen 3 O 52/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG Lüneburg vom 29.8.2006 (3 O 52/06) dahin geändert, dass der Vollstreckungsbescheid des AG Prenzlau vom 2.2.2006 - Az 11 B 1038/05 - aufrechterhalten wird.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der vollstreckbaren Forderung abzuwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die klagende Sparkasse nimmt den Beklagten aus einer Mithaftungserklärung für ein Eigenkapitalhilfedarlehen in Anspruch.

Der Beklagte war Minderheitsgesellschafter der H. GmbH (im Folgenden Hauptschuldnerin), der die Klägerin ein von der Deutschen Ausgleichsbank (DtA) aus Mitteln des ERP-Sondervermögens refinanziertes Eigenkapitalhilfedarlehen i.H.v. 625.000 DM gewährte. Für dieses Darlehen übernahm der Beklagte i.H.v. 49 % (d.h. in Höhe seiner Gesellschaftsbeteilung) die persönliche Mithaftung. Neben dem Beklagten haftete der Mehrheitsgesellschafter N. zu 51 %. Auf den als Anlage K 1 eingereichten Darlehensvertrag nebst darin enthaltener Mithaftungserklärungen (Bl. 20-29 GA I) wird Bezug genommen. Der Klägerin, die nicht nur mit dem in Rede stehenden Eigenkapitalhilfedarlehen, sondern mit einer Reihe weiterer Kredite bei der Hauptschuldnerin engagiert war, war zudem deren Anlagevermögen zur Sicherheit übereignet, wobei zwischen den Parteien s...

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