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OLG Celle Beschluss vom 30.09.2022 - 13 Kap 1/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung eines Unternehmens für möglicherweise missverständliche Kapitalmarktinformationen und Pressemitteilungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien eines dritten Emittenten

Leitsatz (amtlich)

1. Die direkt vorsätzliche Verbreitung grob unrichtiger oder irreführender Kapitalmarktinformationen kann eine Verwerflichkeit nach § 826 BGB auch dann indizieren, wenn es sich bei diesen Informationen nicht um Ad-hoc-Mitteilungen handelt (Rn. 93 ff.).

2. Auch das vorsätzliche Unterlassen einer gebotenen Kapitalmarktinformation kann diese Verwerflichkeit indizieren, insbesondere, wenn die Informationspflicht offensichtlich war (Rn. 263 ff.).

3. Soweit Ersatzansprüche nicht an die aktive Veröffentlichung einer grob unrichtigen oder irreführenden Kapitalmarktinformation, sondern an die unterlassene Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung anknüpfen, ist die Haftung durch den Schutzzweck von § 15 WpHG a.F. begrenzt. Dieser erfasst - nur - Schäden im Zusammenhang mit Transaktionen von Insiderpapieren, die das zur Ad-hoc-Publizität verpflichtete Unternehmen emittiert hat (Rn. 252 ff.).

4. Der kartellrechtlich sachlich relevante Markt bei Unternehmensbeteiligungen umfasst grundsätzlich alle Unternehmensbeteiligungen bzw. Aktien, möglicherweise beschränkt insbesondere auf geographische Bereiche und die Art, in der die Anteile gehandelt werden. Eine engere Marktabgrenzung ist auch nicht in Ausnahmefällen vorzunehmen, in denen eine Vielzahl von Anlegern aufgrund ihrer eigenen Entscheidung darauf angewiesen sind, eine bestimmte Aktie innerhalb eines bestimmten engen Zeitraums zu erwerben (Rn. 571 ff.).

5. Kapitalmarktinformationen begründen grundsätzlich keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche (Rn. 594 ff.).

6. Eine Haftung nach § 37b WpHG a.F. setzt voraus...

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