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OLG Celle Beschluss vom 29.05.2012 - 10 UF 279/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrenswert in Anpassungsverfahren; Aussetzung der Rentenkürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nach Wegfall des sog. Rentnerprivilegs die Versorgung von ausgleichspflichtigen Personen, die bei Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Rente oder Pension bezogen, auch dann gekürzt wird, wenn die ausgleichsberechtigte Person noch keine Rente erhalten kann, und dass die aufgrund des Versorgungsausgleichs eingetretene Versorgungskürzung nur in Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der ausgleichsberechtigten Person ausgesetzt werden kann.

2. Der Wert eines Verfahrens nach den §§ 33, 34 VersAusglG richtet sich nach § 50 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 FamGKG. Der sich danach ergebende Wert kann nach § 50 Abs. 3 FamGKG im Hinblick auf die Schwierigkeit und den Aufwand des Verfahrens, insbesondere bei aufwendiger Ermittlung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, erhöht werden, wobei die Bewertung einer vergleichbaren Unterhaltssache einen Anhaltspunkt für eine der Billigkeit entsprechende Bewertung des Verfahrens nach den §§ 33, 34 VersAusglG bilden kann.

 

Normenkette

VersAusglG § 33; FamGKG § 50

 

Verfahrensgang

AG Uelzen (Beschluss vom 30.09.2011; Aktenzeichen 3b F 1080/11)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Uelzen vom 30.9.2011 wird auf seine Kosten mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass auch der Antrag des Beteiligten zu 1 im Übrigen zurückgewiesen wird.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird ebenfalls auf 1.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der am ... 1956 geborene Beteiligte zu 1 (im Folgenden...

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