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OLG Celle Beschluss vom 25.02.2002 - 4 U 176/01

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Leitsatz (amtlich)

Schließt der Vorstand einer Aktiengesellschaft mit Dritten Verträge, obwohl zur Vertretung der Gesellschaft nach § 112 AktG der Aufsichtsrat berufen war, führt dies nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB, sondern zur Anwendbarkeit der §§ 177ff BGB.

 

Normenkette

BGB § 112 AktG, §§ 134, 177 ff.

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Aktenzeichen 5 O 356/01)

 

Tenor

Der Antrag des Verfügungsklägers vom 24.1.2002, ihm Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz zu bewilligen, wird gebührenfrei zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die nachgesuchte Prozesskostenhilfe war dem Verfügungskläger zu versagen. Seine Berufung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg nach Maßgabe der §§ 119 Abs. 1, 114 ZPO.

Denn der Verfügungskläger hat keinen Anspruch auf die beantragten Grundbuchberichtigungen. Die Grundbücher sind richtig. Die Verfügungsbeklagte hat durch die im Jahre 1998 geschlossenen Grundstückskaufverträge wirksam Eigentum bzw. in einem der hier anhängig gewordenen Fällen: ein Erbbaurecht – erworben. Denn die genannten Verträge sind nicht wegen Verstoßes gegen § 112 AktG nichtig. Sie verstoßen auch nicht gegen die Nachgründungsvorschrift des § 52 Abs. 1 AktG. Das hat das LG in dem angefochtenen Urteil mit zutreffender Begründung ausgeführt. Dem schließt sich der Senat an. Ergänzend ist insoweit auszuführen:

1. Die von dem früheren Vorstandsmitglied der … mit der Verfügungsbeklagten geschlossenen Übertragungsverträge sind nicht wegen Verstoßes gegen § 112 AktG nichtig. Es kann dahinstehen, ob – was hier allein in Betracht zu ziehen ist – § 112 AktG auf den vorliegenden Fall, dass der Vorstand einer AG Kaufverträge mit einer anderen Kapitalgesellschaft abschließt, wobei er zu diesem Zeitpunkt dieser AG (Verfügungsbeklag...

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