Entscheidungsstichwort (Thema)
Schöffin. Kopftuch. Neutralitätsgebot. Neutralitätspflicht. Zur Neutralitätspflicht bei der Ausübung des Schöffenamts
Leitsatz (amtlich)
Die Haltung einer Schöffin, das Richteramt in Niedersachsen nur mit getragenem Kopftuch auszuüben, kollidiert mit der staatlichen Neutralitätspflicht (§ 31a NJG) und stellt deshalb eine Amtspflichtverletzung dar, die die Voraussetzungen des § 51 GVG erfüllt (Anschluss: OLG Celle, Beschluss vom 10. Juli 2025, 2 AR 16/25).
Normenkette
GVG § 51; NJG § 31 a
Verfahrensgang
LG Braunschweig (Aktenzeichen 9 Schö 8/25)
Tenor
Die Schöffin A wird ihres Amtes enthoben.
Gründe
I.
Der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Braunschweig vom 12. Dezember 2024 für Entscheidungen nach den §§ 52, 53 GVG und als Annex daher auch nach § 51 i.V.m. § 77 Abs. 3 GVG (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 23. September 2014, 2 ARs 13/14, juris, Rn. 3) zuständige Vorsitzende der 9. Strafkammer des Landgerichts Braunschweig - hier vertreten durch seinen planmäßigen Vertreter - hat mit Verfügung vom 25. September 2025 gemäß §§ 51 Abs. 2 Satz 1, 77 Abs. 3 Satz 3 GVG beantragt, die Schöffin A ihres Amtes zu entheben, weil die Schöffin ihre Amtspflichten gröblich verletzt habe. Zugleich hat er angeregt, gemäß § 51 Abs. 3 GVG einstweilen anzuordnen, dass die Schöffin bis zur Entscheidung über die Amtsenthebung nicht zu Sitzungen herangezogen werden darf. Die Schöffin habe unmissverständlich mitgeteilt, ihr Kopftuch während künftiger Hauptverhandlungstermine tragen und nicht ablegen zu wollen. Ihrer Teilnahme als Schöffin an einer Hauptverhandlung würde somit § 31a NJG entgegenstehen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig teilt diese Einschätzung und hat mit Zuschrift vom 30. September 2025 Anträge gemäß § 51 Abs. 1 und 3 GVG gestellt.