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OLG Braunschweig Beschluss vom 02.03.2021 - 1 Ws 12/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers

 

Leitsatz (amtlich)

Zur rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers gibt es auch nach Umsetzung der Richtlinie 2016/1919/EU ("PKH-Richtlinie") durch das Gesetz zur Neureglung der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 keinen Anlass.

 

Normenkette

StPO §§ 140, 142; EURL 1919/2016

 

Verfahrensgang

LG Göttingen (Entscheidung vom 07.12.2020; Aktenzeichen 12 StVK 253/20)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen mit Sitz bei dem Amtsgericht Rotenburg/Wümme vom 7. Dezember 2020 ist erledigt.

 

Gründe

I.

Am 18. September 2006 verurteilte das Landgericht Braunschweig den Beschwerdeführer (nachfolgend auch Verurteilten) wegen gemeinschaftlichen Mordes in zwei Fällen - begangen jeweils in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge - zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Zugleich ordnete die Schwurgerichtskammer seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, die derzeit vollstreckt wird.

Aus Anlass der gemäß § 67e Abs. 2 StGB anstehenden Entscheidung zur Überprüfung der Fortdauer der Maßregel hat sich Rechtsanwalt P mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2020 für den Beschwerdeführer legitimiert. Der Verurteilte habe ihn beauftragt, ihn bei der nächsten "Anhörung" zu vertreten, und beantrage seine Beiordnung als Pflichtverteidiger.

Mit Beschluss vom 27. November 2020 hat die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen mit Sitz bei dem Amtsgericht Rotenburg/Wümme sodann nach Anhörung des Beschwerdeführers die Fortdauer der Maßregel angeordnet. Den Beiordnungsantrag des im Anhörungstermin anwesenden Wahlverteidigers hat die Kammer erst mit Beschluss vom 7. Dezember 2020 zurückgewiesen.

Der Beschluss vom 27. November...

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