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OLG Bamberg Beschluss vom 24.01.2017 - 5 W 1/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Voreintragung der Erbengemeinschaft erforderlich bei Erbauseinandersetzung und Übertragung des Grundbesitzes an einen Miterben

 

Normenkette

GBO § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1, §§ 72, 81 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Aschaffenburg (Beschluss vom 15.12.2016; Aktenzeichen Rückersbach Blatt 1111-10)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird die Zwischenverfügung des AG Aschaffenburg - Grundbuchamt - vom 15.12.2016 aufgehoben.

 

Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Zwischenverfügung des AG Aschaffenburg - Grundbuchamt - vom 15.12.2016 ist gemäß §§ 18 Abs. 1, 71 Abs. 1, 73 GBO i.V.m. § 11 Abs. 1 Abs. 3 RPfIG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Der Notar kann als Vertreter ohne Vorlage einer Vollmacht gegen die auf den gestellten Eintragungsantrag ergangene Entscheidung für einen Antragsberechtigten Beschwerde gemäß § 15 GBO einlegen (vgl. Demharter, GBO, 29. Aufl., § 15 Rn. 20).

Gemäß § 72 GBO ist das Oberlandesgericht Bamberg zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig, wobei es gemäß § 81 Abs. 1 GBO in voller Besetzung des Senats zu entscheiden hat.

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 15.12.2016 hat Erfolg.

Gegenstand der Beschwerde ist nur das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis, nicht die Entscheidung über den Eintragungsantrag selbst. Die angefochtene Zwischenverfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Entscheidung über den Eintragungsantrag an das Grundbuchamt zurückzugeben (vgl. OLG Nürnberg NotBZ 2013, 482 - 483 m.w.N.).

Das Erstgericht hat zu Unrecht mit der angefochtenen Zwischenverfügung ein Eintragungshindernis im Hinblick auf einen fehlenden Antrag auf Voreintragung der Erbengemeinschaft angenommen und zur Behebung des Eintragungshindernisses eine Frist gesetzt. Das vom Erstgericht i...

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    Grundbuchordnung / § 39 [Voreintragung des Betroffenen]
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