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Niedersächsisches FG Urteil vom 31.03.2005 - 6 K 24/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an ein behördliches Benennungsverlangen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Finanzbehörde kommt im Rahmen des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO ein Ermessen zu, von dem sie in doppelter Weise Gebrauch macht. Auf der ersten Stufe entscheidet das FA, ob es ein Benennungsverlangen an den Steuerpflichtigen richten soll; auf der zweiten Stufe trifft es eine Entscheidung darüber, ob und inwieweit es Ausgaben, bei denen der Empfänger nicht benannt ist, zum Abzug zulässt.
  2. Die Anwendung des § 160 AO ist nicht von einem Verschulden des Steuerpflichtigen abhängig.
  3. Das Benennungsverlangen muss ausdrücklich, schriftlich und inhaltlich bestimmt gestellt werden; ein konkludentes Benennungsverlangen ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
 

Normenkette

AO § 160 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

1991, 1992

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben gemäß § 160 Abgabenordnung (AO).

Gegenstand der Klägerin ist der Verkauf von gebrauchten Kraftwagen.

Die ursprünglichen Steuerbescheide für 1991 und 1992 über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und den Gewerbesteuermessbetrag standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

In der Zeit vom…bis…führte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung…bei der Klägerin eine Außenprüfung durch. Es prüfte insbesondere die Kraftfahrzeug-Einkäufe im Hinblick auf den Vorsteuerabzug. Es ging insbesondere den Hintergründen folgender Geschäftsvorgänge nach:

Rechnungsaussteller

Jahr

Bruttobetrag

Nettobetrag

Vorsteuer

DM

DM

DM

A

1991

...

...

...

B

1991

...

...

...

B

1992

...

...

...

Fa. P, Inhaber B

1992

...

...

...

  N GmbH  

  1992

...

...

...

Aufgrund von Ermittlungen verschiedener Finanzbehörden hatte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung Erkenntnisse erlangt, die Anhaltspunkte dafür gaben, es könnte sich be...

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