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Niedersächsisches FG Urteil vom 29.09.1999 - III 533/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Der Abzug einer vom Erblasser zur Befreiung von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung abgeschlossenen befreienden Lebensversicherung durch ein Kind des Erblassers unterliegt nicht der Erbschaftsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt nicht für Vermögensvorteile aus einer befreienden Lebensversicherung, die einem Hinterbliebenen als gleichwertiger Ersatz für Ansprüche eingeräumt werden, die sonst kraft Gesetzes entstanden wären und ihrerseits nicht erbschaftsteuerpflichtig gewesen wären.
  2. Das gilt auch für eine vom Erblasser zur Befreiung von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung abgeschlossene befreiende Lebensversicherung. Denn diese hat eine Unterhaltsersatzfunktion, wie sie der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu eigen ist. Erbschaftsteuerlich muss daher eine Gleichbehandlung der Versicherungsleistungen aus einer befreienden Lebensversicherung mit gesetzlichen Versorgungsansprüchen erfolgen.
 

Normenkette

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.10.2001; Aktenzeichen II R 10/00)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Versicherungsleistungen aus einer befreienden Lebensversicherung der Erbschaftsteuer unterliegen.

Der am ... verstorbene ... - im folgenden: Erblasser - wurde von der Klägerin allein beerbt. Der als Arbeitnehmer tätige Erblasser hatte mit der ... Lebensversicherung im Jahre 1966 eine am 1. September 1966 beginnende Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 30.000 DM abgeschlossen. Dieser Versicherungsvertrag wurde in der Folgezeit fortlaufend den Beitragserhöhungen in der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte befreite den Erblasser auf seinen...

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