Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzug einer Vermögensabschöpfung als Betriebsausgabe
Leitsatz (redaktionell)
Stellt eine Zahlung an die Staatskasse sowohl eine Auflage gem. § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO als auch eine Vermögensabschöpfung nach § 73 Abs. 1 StGB dar und hat es das Strafgericht unterlassen, die einzelnen Komponenten des Zahlungsbetrages aufzugliedern, so hat das erkennende Gericht im Schätzungswege jenen Betrag zu ermitteln, der auf die Vermögensabschöpfung entfällt und als Betriebsausgabe abgezogen werden kann.
Normenkette
AO § 162 Abs. 1; EStG § 12 Nr. 4, § 4 Abs. 5 Nr. 8 S. 4; StGB § 73 Abs. 1; StPO § 153a Abs. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob ein im Zusammenhang mit der Einstellung eines Strafverfahrens gezahlter Geldbetrag eine Vermögensabschöpfung darstellt und steuerlich abgezogen werden kann.
Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielte neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch gewerbliche Einkünfte aus einem Handel mit Telefon- und Kommunikationsanlagen. Der Kläger war zudem 2. Vorsitzender des Sportvereins…e.V. In dieser Funktion war er als Manager der Herrenfußballmannschaft zuständig. 1. Vorsitzender des Vereins war Herr E. Der Verein verfügte über eine Vereinsgaststätte, die mit Vertrag vom 1. Juli 2004 an Frau R. verpachtet wurde. Der Kläger erweiterte zum 30. Juni 2009 seine Gewerbeanmeldung um den Betrieb einer Schankwirtschaft. Außerdem erklärte sein Steuerberater, dass der Kläger seit dem 1. Juli 2009 die Bewirtschaftung des Fußballstadions in H übernommen habe.
Gegen den Kläger und E wurde im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Vereinsvorsitzende des…e.V. ein strafre...