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Niedersächsisches FG Urteil vom 29.04.2009 - 9 K 242/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung von Zinsen nach dem Kauf einer Grundschuld

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind die Einkünfte nicht nur dem zuzurechnen, der selbst Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überlässt, sondern auch dessen Nachfolger in dem Rechtsverhältnis, dass der Kapitalüberlassung zur Nutzung zu Grunde liegt, soweit ihm die Einnahmen aus Kapitalvermögen zivilrechtlich gebühren.
  2. Hat der Stpfl. einen zivilrechtlichen Anspruch auf die gesamten Zinsen, so sind die Zinsen hinzuzurechnen.
 

Normenkette

EStG § 20

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.04.2012; Aktenzeichen VIII R 28/09)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Zinsen einer Grundschuld, die dem Kläger nach dem Kauf einer grundschuldgesicherten Forderung für einen bereits zurückliegenden Zeitraum zugeflossen sind, als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind.

Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erzielte er Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Mit notariellem Vertrag vom 19. September 1997 erwarb der Kläger von der Y- Bank zum Kaufpreis von 320.000 DM

1) den fälligen Darlehensrückzahlungsanspruch gegenüber A. über 376.000 DM nebst vertraglich geschuldeter Verzugszinsen ab dem 1. September 1996 von 12% p.a. und

2) die zur lfd. Nr. 1 in Abt. III des Grundbuchs von (…) zu Gunsten der Y-Bank eingetragene gem. § 800 ZPO vollstreckbare Grundschuld über 376.000 DM nebst 18% Jahreszinsen ab Grundschuldbestellung so wie einer einmaligen Nebenleistung von 5% des Grundschuldbetrages.

Die grundschuldgesicherte Forderung ist mit Zahlung des Kaufpreises am 30. September 1997 auf den Kläger übergegangen.

Der erworbenen Forderung lag ein Darlehensvertrag der Bank mit Herrn A. vom 31. August 1994 zugrunde. Die Bank hatte Herrn A. ein Darlehen über 376.000 DM zur Kaufpreisfinanzierung des Objekts in P. gewährt. Dieses Darlehen war mit 7,5% p.a. zu verzinsen. Die Laufzeit des Darlehens war bis zum 31. August 1996 befristet, die Tilgung zum Ende der Laufzeit in einer Summe vereinbart. Sollte der Darlehensnehmer mit der Tilgung in Verzug geraten, erhöhte sich der Zinssatz für die Dauer des Verzugs um 4,5% p.a.. Das Darlehen war mit einer Grundschuld über 376.000 DM nebst 18% Jahreszinsen ab Grundschuldbestellung für das Grundstück in P. gesichert. Die Bank erhielt trotz Fälligkeit die Darlehenssumme nicht zurück.

Nach der Übertragung der durch die Grundschuld gesicherten Forderung auf den Kläger ist das Grundstück in P. im Jahr 2000 zwangsversteigert worden. Der Kläger meldete die folgenden Forderungen aus der Grundschuld zum Verteilungstermin an und erhielt am 26. Mai 2005 in zwei Beträgen auf seinem Konto einen Betrag von insgesamt 777.357,60 DM gutgeschrieben, 40.086,00 DM + 737.271,00 DM. Dieser Gutschrift liegen die folgenden Beträge zu Grunde:

Kostenerstattung

2.233,60 DM

Zinsen (01.01.97 - 11.05.00), 18% v. 376.000,00

227.480,00 DM

Rückständige Zinsen (01.01.95 - 31.12.96), 18% v 376.000,00

135.172,00 DM

Ältere Zinsen (26.09.94 - 31.12.94), 18% v. 376.000,00

17.672,00 DM

Einmalige Nebenleistung, 5% v. 376.000,00

18.800,00 DM

Hauptsanspruch

376.000,00 DM

777.357,60 DM

Aus diesem Sachverhalt erklärte der Kläger zunächst in seiner Einkommensteuererklärung des Streitjahres keinerlei Zinseinnahmen. Er war der Auffassung es handele sich um ein steuerfreies Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG), da zwischen Erwerb und Verwertung der Grundschuld mehr als 6 Monate gelegen hätten.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) veranlagte zunächst erklärungsgemäß mit Bescheid vom 28. Februar 2002. Dieser Bescheid erging unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung – AO –). Mit Bescheid vom 17. Juni 2006 hob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Es führte in der Folgezeit eine Außenprüfung beim Kläger durch. Hinsichtlich der Besteuerung des Forderungskaufs und deren Einziehung im Streitjahr stimmte der Kläger der Auffassung des FA insoweit zu, als die anteiligen Zinsen für den Zeitraum nach dem 30. September 1997 als Kapitaleinkünfte zu versteuern seien. Er erklärte jedoch noch Werbungskosten im Zusammenhang mit der Einziehung der Forderung und legte entsprechende Nachweise vor, insgesamt 18.982,00 DM.

Nach Abschluss der Außenprüfung erließ das FA am 7. November 2005 einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Bescheid. Es berücksichtigte unter anderem sämtliche Zinsen und Nebenleistungen aus der Verwertung der Grundschuld, insgesamt 399.124,00 DM, gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG:

Zinsen (01.01.97 - 11.05.00)

227.480,00 DM

Rückständige Zinsen (01.01.95 - 31.12.96)

135.172,00 DM

Ältere Zinsen (26.09.94 - 31.12.94)

17.672,00 DM

Einmalige Nebenleistung

18.800,00 DM

399.124,00 DM

Gleichzeitig berücksichtigte es die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Werbungskosten von 18.982 DM einkünftemindernd. Der Einspruch des Klägers gegen diesen Änderungsbescheid blieb erfolglos.

Mit seiner Klage begehrt er die Zinsen, d...

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