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Niedersächsisches FG Urteil vom 29.04.2003 - 11 K 118/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitliche und gesonderte Feststellung bei Nutzung durch Miteigentümer bzw. Mitgesellschafter

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist eine gesonderte Feststellung der Einkünfte durchzuführen, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich den Tatbestand der Vermietung und Verpachtung verwirklichen und dadurch Einkünfte erzielen. Hierzu zählen neben Personengesellschaften auch Miteigentumsgemeinschaften. Es kann jedoch nicht ohne Weiteres in allen Fällen, in denen das Mietobjekt in Miteigentum steht oder sich im Eigentum einer Personengesellschaft befindet, von einer gemeinschaftlichen Verwirklichung des Tatbestandes der Vermietung und Verpachtung ausgegangen werden.
  2. In den Fällen der Vermietung eines bebauten Grundstücks, das im Eigentum mehrerer Personen steht, kommt eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Vermietungsvorgang, soweit er auf den nutzenden Miteigentümer oder Gesellschafter entfällt, eine Umqualifizierung erfährt. Denn der Vermietungsvorgang stellt sich bei diesem Miteigentümer oder Gesellschafter in Höhe seines Miteigentumsanteils bzw. ideellen Anteils an der Gesamthand als „Eigennutzung” dar.
 

Normenkette

AO § 180 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 21a

 

Streitjahr(e)

1985, 1986

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.04.2004; Aktenzeichen IX R 36/03)

BFH (Urteil vom 20.04.2004; Aktenzeichen IX R 36/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und in welcher Höhe Einkünfte aus der Nutzung eines Grundstück steuerlich einheitlich und gesondert festzustellen sind.

Der Kläger erwarb durch Vertrag vom 10. September 1980 das Erbbaurecht an dem Grundstück X. Am 23. Dezember 1980 machte er der Klägerin, die die Schwester des Klägers ist, notariell das unwiderrufliche Angebot, ihr s...

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